Die anfallenden Kosten für die Forsteinrichtung durch den Landesbetrieb sind in Ansatz zu bringen. Dezember 2004 (GVOBl. Die für den Bereich der einzelnen Waldeigentumsarten nach Abs. Bußgelder bei Verstößen gegen das Landesforstgesetz, Was darf ich im Wald? (Quelle: Annette Riedl/dpa./dpa) Der Landtag in . Die Genehmigungsbehörde stellt das Benehmen mit der unteren Forstbehörde her. Viele Grüße aus Leipzig, Aleks. B. Streu- und Grasnutzung, Waldweide) dürfen nur so ausgeübt werden, dass die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung nicht gefährdet wird.§ 22 Schutzwald, Bannwald(1) Die obere Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Förderung der Wirtschaft (Auskunfts­pflicht), Bestimmungen zur Sicherung der Wald­funktionen bei öffent­lichen Maßnahmen (Bebauungen), Vorschriften zur Wald­erhaltung & Wald­bewirt­schaftung, Informationen zu Forst­betriebs­gemein­schaften & -verbänden. 3 Satz 3 angeführten Zwecke zu verwenden. (3) Vom Betreten des Waldes ausgenommen sind. Einige Bundesländer haben bereits die Leinenpflicht für Hunde beschlossen: In Berlins . (4) Bei Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes darf der Waldbesitzer an der Eigentumsgrenze Baumpflanzungen nur im Abstand von fünf Metern anbauen, wenn die Nachbargrundstücke landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Angebote zur regionalen und kommunalen Wertschöpfung erhalten bei der Auswahl der Bewerbungen ein maßgebliches Gewicht, ebenso werden die Möglichkeiten einer finanziellen Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Umfeld des Standortes besonders berücksichtigt. (4) Die Vertreter des Körperschaftswaldes werden von den kommunalen Spitzenverbänden, die Vertreter des Privatwaldes von den Waldbesitzerverbänden benannt. Die Genehmigung darf nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Der Jäger hat sie entwendet, Schloß aufgebrochen etc. Die Anerkennung kann entzogen werden,if(typeof ez_ad_units != 'undefined'){ez_ad_units.push([[970,90],'baumpruefung_de-medrectangle-4','ezslot_4',106,'0','0'])};__ez_fad_position('div-gpt-ad-baumpruefung_de-medrectangle-4-0'); § 52 Rechtsverhältnisse an den GrundstückenWerden forstliche Zusammenschlüsse nach § 51 oder nach den Bestimmungen des Dritten Kapitels des Bundeswaldgesetzes anerkannt, so bleiben das Eigentum und andere Rechte an den betreffenden Grundstücken unberührt.§ 53 KostenDie forstlichen Zusammenschlüsse tragen die Kosten, die sich aus der Durchführung ihrer Aufgaben ergeben.§ 54 Bestehende WaldgenossenschaftenWaldgenossenschaften im Sinne des Gesetzes betreffend Schutzwaldungen und Waldgenossenschaften vom 6. Wir lassen es einfach kontrolliert brennen. Juli 1966 (GVBl. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach Zustellung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhoben werden.§ 18 Waldwegebau(1) Die Waldbesitzer sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit die zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes notwendigen Holzabfuhrwege zu bauen und zu unterhalten. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) fördert das Portal Lebensmittelklarheit mit insgesamt rund 3,4 Millionen Euro für die Jahre 2023 bis 2025, um Verbraucheraufklärung und den Schutz vor Täuschung zu verbessern. Mai 1975 (BGBl. Das sagte Feuerwehr-Einsatzleiter Rico Walentin. 4 Satz 1 LWaldG i.V.m. Wird die Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum erteilt, ist durch Auflagen sicherzustellen, dass das Grundstück innerhalb einer angemessenen Frist ordnungsgemäß wieder aufgeforstet wird; insbesondere kann die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der Wiederaufforstungskosten gefordert werden. Der Jahreseinschlag soll so bemessen sein, dass vorausgegangene Mehr- oder Mindereinschläge möglichst im Planungszeitraum, wenigstens über fünf Jahre, ausgeglichen werden.§ 20 Forstliche Fachkräfte(1) In Staats-, Körperschafts- und Gemeinschaftswaldungen ist die Verwaltung und die forstliche Bewirtschaftung durch forstliche Fachkräfte in angemessener Zahl auszuüben, welche die für den Staatsdienst vorgeschriebene Ausbildung nachweisen. Dezember 2021 (Amtsbl. (2) Im Gemenge gelegene Wiesen-, Feld- oder sonstige unbebaute Flächen, Ödländereien und Unland können in den Erholungswald einbezogen werden. Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Kalender des hessischen Umweltministeriums, Kooperationsvereinbarung Landwirtschaft und Naturschutz, Anlagengenehmigung, -überwachung, -sicherheit, Verbraucherberatung und Verbraucherbildung, Vernetzungsstelle Schulverpflegung Hessen, Für ukrainische Geflüchtete mit Heimtieren, Arbeit des Ministeriums auf internationaler Ebene. 72 . Jeder Mensch, der einen Wald betritt, ist zu diesem Zeitpunkt ein „Waldnutzer“ und muss sich an das Bundeswaldgesetz bzw. container.appendChild(ins); In jedem Bundesland gibt es ein eigenes Landeswald- oder Landesforstgesetz. In dieser Liste finden Sie Links zu den Landeswaldgesetzen aller 16 Bundesländer. (3) Privaten Waldbesitzern werden zur Beseitigung von Waldbrandschäden, soweit der Verursacher nicht zu ermitteln oder zur Ersatzleistung nicht in der Lage ist, der Schaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf höherer Gewalt beruht oder vom Waldbesitzer nicht zu vertreten ist, die Kosten in vollem Umfang für Löscharbeiten, Aufräumung, Erschwernis der Holzernte, Hiebsunreifeverluste, Wertminderungen von Nutzholz und Wiederaufforstung bis zur Sicherung der Neuanpflanzung erstattet. Die Feuerwehr sowie den Rettungsdienst erreichen Sie über die Notfallnummer 112. Ferner können sich Waldbesitzer zur gemeinschaftlichen Durchführung von forstbetrieblichen Maßnahmen zu Forstbetriebsvereinigungen zusammenschliessen. lo.observe(document.getElementById(slotId + '-asloaded'), { attributes: true }); (5) Die obere Forstbehörde kann im Einzelfall die zur Erhaltung der Nutz-, Schutz- oder Erholungswirkungen nach Abs. 2). Die freigelassenen Streifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern oder Bäumen bis zu einer Höhe von zwei Metern bepflanzt werden. Allerdings sind die Bußgelder dann der komplette Hohn für erholungssuchende Urlauber! Juni 2018 (GVBl. (4) Die Verordnung zu Erholungswald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.§ 24 NaturparkeGroßräumige Landschaften von übergebietlicher Bedeutung, die überwiegend aus Wald bestehen und sich durch natürliche Schönheit und Eigenart auszeichnen, können von dem für Forsten zuständigen Minister oder die dafür zuständige Ministerin durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde zu Naturparken erklärt werden. Kommt der Waldbesitzer innerhalb der gesetzten Frist der Verpflichtung zur Aufforstung nicht nach, so kann die obere Forstbehörde die Aufforstung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen lassen. Denn Wald ist mehr als eine Geldanlage. In der Forstwirtschaft gibt es Gesetzesbestimmungen und Rechtsvorschriften, die den Schutz des Waldbestandes an vorderste Position stellen und gleichzeitig den wirtschaftlichen Nutzen des Waldes fördern. Waldgesetz für das Saarland(Landeswaldgesetz - LWaldG)Gesetz Nr. I S. 191).§ 11 Waldrodung(1) Wald darf mit Genehmigung der zuständigen Behörde gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden. 1 SächsWaldG nicht/ nicht richtig nicht voll­ständig/nicht rechtzeitig erteilt, erteilte Auflagen im Zusammen­hang mit einer Geneh­migung/Befreiung von Vorschriften des SächsWaldG oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RVO nicht rechtzeitig/nicht ordnungs­gemäß erfüllt, im Wald, als Verantwort­licher für die Beauf­sichtigung - eines gefähr­lichen Tieres einer wild lebenden Art oder - eines bösartigen Tieres, dieses Tier sich frei umher­bewegen lassen oder es unter­lassen, die nötigen Vorsichts­maß­nahmen zu treffen, um Schäden durch dieses Tier zu verhüten, Abstellen von Wohn-, Bienen- und sonstigen Wagen außer­halb der von unterer Forst­behörde, unterer Bau­behörde und unterer Natur­schutz­behörde geneh­migten Anlagen, Betreten von Verjüngungs­flächen, Pflanz­gärten, bestellte und noch nicht abge­erntete Ländereien, Betreten von Wald­flächen und Wald­wegen, auf denen Holz ein­geschlagen, bearbeitet, gelagert oder gerückt wird oder auf denen sonstige Wald­arbeiten durchgeführt werden, Betreten von Wald­flächen und Wald­wegen, die aus zwingenden Gründen, z.B. LWaldG) oder Thüringen (§ 10 Abs. Wächst er nicht auch von allein? Dem Antrag ist stattzugeben, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten und Interessen von Naturschutz, Landschaftspflege und Landeskultur nicht entgegenstehen. Haftungsausschluss - Inhalte auf bussgeldkatalog.net, Rechts und links abbiegen – Bußgeldkatalog Fahrrad, Der Fahrradunfall - Bußgeldkatalog Fahrrad, Bußgeldkatalog Fahrrad - Alle wichtigen Infos auf einen Blick, Kontrolle durch die Polizei - Bußgeldkatalog Fahrrad, Das Handy verwenden - Bußgeldkatalog Fahrrad, Bußgeldtabelle: Überblick der Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog, Mitführen nicht ange­leinter Hunde im Wald außer­halb von Wegen, unbefugtes Rad­fahren im Wald abseits von Stra­ßen und festen Wegen, nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde von orga­nisierten Veran­staltungen, unbefugtes Betre­ten von Forst­kulturen, Forst­dickungen, Saat­kämpen, Pflanz­gärten, unbefugtes Betreten von ord­nungs­gemäß als abgesperrt gekenn­zeichneten Wald­flächen, unbefugtes Betreten von forst­wirt­schaftlichen, jagd­lichen, imker­lichen und teich­wirtschaft­lichen Ein­rich­tungen im Wald, unbefugtes Betreten von Wald­flächen während des Holz­ein­schlages oder der Holz­auf­bereitung, unbefugtes Abstel­len von Wohn­wagen oder Kraft­fahr­zeugen, nicht unverzüg­liches Entfernen von Ein­gatte­rungen mit dem Weg­fall des Schutz­zweckes, Sperren einer Wald­fläche ohne Geneh­migung, Fortwerfen von Ab­fällen zur Besei­tigung im Wald oder Behand­lung, Lagerung oder Ablage­rung von Abfällen außer­halb der dafür vorge­sehenen Anlagen oder Einrich­tungen in geringen Mengen, Fortwerfen von Abfällen zur Besei­tigung im Wald oder Behand­lung, Lagerung oder Ablage­rung von Abfällen außer­halb der dafür vorge­sehenen Anlagen oder Einrich­tungen in größeren Mengen – ab 1m³ –, nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde vor Beginn einer Verwer­tung von Abfällen im Wald, nicht rechtzeitiges An­zeigen an die Forst­behörde von forst­wirtschaft­lichen Wege­bau­maßnahmen, Beeinträchtigung der Ertrags­kraft des Waldes durch Streu­nutzung oder Plaggen­hieb, Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleich­kommende Lichthau­ung auf mehr als 2 ha zusammen­hängender Wald­fläche inner­halb eines Zeit­raumes von drei Jahren oder bestands­gefährdender Kahl­hieb oder eine diesem in der Wirkung gleich­kommende Licht­hauung ohne Geneh­migung der Forst­behörde, Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungs­art ohne Geneh­migung oder Gestal­tung einer Umwand­lung ohne Geneh­migung, Neuanlage von Wald ohne Geneh­migung oder Gestal­tung der Neu­anlage von Wald ohne Geneh­migung, Nichtbefolgung einer voll­ziehbaren Anordnung bei Schutz­maß­nahmen gegen Wald­brände, Verstoß gegen eine auf­grund des Landes­forst­gesetzes erlassene Ver­ordnung, sofern diese Verordnung für einen bestimmten Tat­bestand auf die Buß­geld­vorschrift des § 70 verweist, unbefugtes Benutzen oder Ent­fernen von auf einem Wald­grund­stück zurückg­elassenem Arbeits­gerät, Entfernen, Umwerfen oder In-Un­ordnung-Bringen gefällter Stämme, Holz­stöße oder anderer auf­geschichteter Boden­erzeug­nisse wie auch die Ent­fernung ihrer Stützen, Vernichten, Unkennt­lichmachen, Nach­ahmen oder Verändern des Zeichens des Wald­hammers oder Rissers, von Stamm-, Stoß- oder Los­nummern an stehenden oder gefäll­ten Stämmen, an Holz­stößen oder anderen Boden­erzeug­nissen, Verändern, Beschädigen oder Beseitigen von Gräben, Wällen, Rinnen oder anderen Anlagen, die der Ent­wässerung von Wald­grund­stücken dienen, Anzünden oder Unter­halten eines Feuers, Benutzung eines Grill­gerätes, Lagern leicht ent­zündlicher Stoffe im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom Wald­rand außer­halb einer von der Forst­behörde errichteten oder geneh­migten und entsprechend gekenn­zeichneten Anlage, sofern nicht eine Befrei­ung von dem Ver­bot erteilt wurde, Rauchen im Wald in der Zeit vom 1. Davon entfallen 86 Prozent allein auf Südhessen. Dies gilt entsprechend für die betroffenen Wald- und sonstigen Grundeigentümer und deren Zusammenschlüsse. Das Land kann von den Eigentümern gefährdeter Grundstücke, Gebäude oder Anlagen nach dem Verhältnis und bis zur Höhe ihres Vorteils Ersatz verlangen. Anwendung bestands- und bodenschonender Arbeitsverfahren im Forstbetrieb. In anderen Bundesländern wie z. Das Portal des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (2) Die obere Forstbehörde kann durch Rechtsverordnung Wald zu Bannwald erklären, soweit er wegen seiner besonderen Bedeutung für das Gemeinwohl unersetzlich ist. Auf die besonderen Bedürfnisse der Waldeigentumsarten ist Rücksicht zu nehmen. Juli 2013 Artikel 1 1) Hessisches Waldgesetz (HWaldG) Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Allgemeine Vorschriften § 1 Ziele § 2 Begriffsbestimmungen ZWEITER TEIL Nachhaltige Waldbewirtschaftung § 3 Grundpflichten (6) Für die Ausübung des forsttechnischen Betriebs durch staatliche Revierleiter zahlen Besitzer von Gemeinschaftswaldungen als Gesamtbetrieb Kostenbeiträge in Höhe der Richtsätze für die Kostenerstattung der besonderen Förderung im Privatwald (§ 48 Abs. Hinweis: Wald- und Forstbestimmungen der anderen Bundesländer finden Sie in deren Naturschutzgesetzen. In dringenden Notfällen ist die Polizei über die Notrufnummer 110 zu erreichen. (3) Mit der Anzeige (Abs. (3) Sonstige Parkanlagen, gewerbliche Baumschulen und einzelne Baumgruppen oder Baumreihen außerhalb des Waldes sind nicht als Wald anzusehen.§ 2 Waldverzeichnisse-aufgehoben-§ 3 WaldbesitzerWaldbesitzer im Sinne dieses Gesetzes sind die Waldeigentümer und die Nutzungsberechtigten, denen das Recht zum Besitz am Wald zusteht.§ 4 Waldeigentumsarten(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind. Als Voraussetzung für die wirtschaftliche Sicherung aller Infrastrukturleistungen des Waldes ist eine möglichst hohe und hochwertige Holzerzeugung unter Erhaltung oder Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit anzustreben. Bereits jetzt zeige sich die Beschleunigung im Verfahren: Ein Genehmigungsverfahren für eine neue Windenergieanlage in Hessen dauerte 2022 im Schnitt 20 Monate; wenn man den . Die kürzeste Entfernung zwischen Bad-wildungen, Hessen, Deu und Tokyo beträgt 9.224,51 km Luftlinie. 1 zulassen. 16 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen - 8. die Benutzung von Grundstücken einschließlich der Gewässer im Außenbereich zum Zwecke der Erholung, der Freizeitgestaltung oder zur Durchführung von Veranstaltungen. (6) Das Land trägt die Kosten, die durch die Tätigkeit, Waldgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes für Rheinland-Pfalz (LWaldGDVO), Landeswaldgesetz für Rheinland-Pfalz (LWaldG), Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG), Landesforstgesetz für das Land Nordrhein Westfalen (LFoG), Landeswaldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LWaldG), Gesetz zur Erhaltung des Waldes für Berlin, Bestseller Rasenmäher & elektrische Gartengeräte*, Wer einen hilfreichen Artikel gefunden hat und etwas für die Kaffeekasse geben möchte, darf dies gerne per Paypal machen. Landeseigene Grundstücke, die sich im Staatswald für die Nutzung der Windenergie eignen, werden durch den Landesbetrieb HessenForst grundsätzlich auf dem Wege der öffentlichen Ausbietung an geeignete Interessenten verpachtet. Zunehmende Trockenheit Landwirte sollen für Wasser zahlen. 1 BGB erfolgt die Ausübung des Vorkaufsrechts zwar durch „Erklärung" gegenüber dem Verpflichteten, diese Erklärung hat jedoch einseitig gestaltenden . Die oppositionelle Linken-Fraktion betonte, dass Naturschutz kein Reparaturbetrieb für verfehlte Verkehrs-, Energie- und Industriepolitik sein könne. Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Waldes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 27. In Thüringen wird man von Forstarbeitern angesprochen, dass auf unbefestigten Waldwegen nicht Rad gefahren werden darf. Bei Flächen von über fünf Hektar Größe ist der Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde zu hören. 1 Bundes­wald­gesetz nicht, nicht richtig, nicht voll­ständig oder nicht recht­zeitig erteilen (§§ 42, 43 Bundeswaldgesetz), außerhalb einer von der unteren Forst­behörde errichteten/ geneh­migten Feuer­stelle; ohne Geneh­migung der unteren Forst­behörde, - unbefugt Feuer angezündet/ unter­halten, ein genehmigtes offenes Feuer/Licht, ein Feuer in einer ein­gerich­teten und gekenn­zeichneten Feuer­stelle oder ein offenes Feuer/Licht, das keiner Geneh­migung bedarf - unbeauf­sichtigt/ohne ausreichende Sicher­heits­maß­nahmen gelassen, Auflagen verbunden mit einer Geneh­migung nicht befolgt, brennende/glimmende Gegen­stände weg­geworfen/unvor­sichtig gehandhabt, unbefugt Rad gefahren außer­halb von Wald- Straßen/Wegen oder auf einem Sport-/Lehr­pfad/Fußweg, entgegen des Wohl­verhaltens-Grund­satzes, - die Lebensgemein­schaft Wald gestört/gefährdet, - die Bewirtschaftung des Waldes gestört/gefährdet, - den Wald/eine Ein­richtung im Wald beschädigt/zerstört, - den Wald/eine Einrichtung im Wald verun­reinigt, die Erholung anderer Wald­besucher durch unge­bühr­lichen Lärm beein­trächtigt, eine/n gesperrte/n Wald-Fläche/Weg, eine/n Wald-Fläche/Weg bei Holz-Einschlag/Aufbereitung, ein um­friedetes Grundstück (Pflanzgarten, Gatter) oder eine forst-/jagd­betriebliche Einrich­tung - unbefugt betreten, ohne der besonderen Erlaubnis des Wald­besitzers, - gezeltet/einen Wohn­wagen/ein Fahr­zeug abgestellt, Bedingungen/Auflagen, verbun­den mit einer Erlaubnis des Wald­besitzers, nicht erfüllt, außerhalb der für das Reiten aus­gewiesenen Wald­wege unbefugt geritten, eine/n Zaun/Vorrich­tung zum Schutz einer Wald­fläche oder eine Vorrich­tung zum Sperren eines Weges, ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Ab­grenzung/Absperrung/ Kenn­zeichnung einer Fläche, ein Zeichen/eine Vor­richtung zur Vermessung, einen Weg­weiser/ein Hinweis­schild, ein historisches Grenz-/Weg­zeichen oder eine Kenn­zeichnung an einem Wald­erzeugnis - zerstört/beschä­digt, unbefugt entfernt/verändert oder unbefugt ange­bracht/aufgestellt, Waldfrüchte/Leseholz: mehr als für den persön­lichen Bedarf ange­eignet, Waldpflanzen: mehr als einen Hand­strauß entnommen, eine organisierte Sammlung von Wald­früchten/Wald­pflanzen ohne besondere Erlaub­nis des Wald­besitzers durchgeführt, an einer unerlaubten orga­nisierten Sammlung von Wald­früchten/ Wald­pflanzen teilgenommen, (Teile von) Wald­bäume(n)/Waldsträucher(n) von geringem Wert unbefugt ent­nommen/gefällt/ausge­graben/beschädigt, geerntete Walderzeug­nisse unbefugt von ihrem Stand­ort entfernt, Stützen von ge­ernteten Wald­erzeugnissen weg­genommen/umgeworfen, ohne die Erlaubnis des Wald­besitzers Vieh durch­getrieben oder Vieh geweidet/weiden lassen, eine erlaubte Neben­nutzung unpfleg­lich ausgeübt, unbefugte Störung der Be-/Entwässe­rung von Wald, Material unbefugt aufge­schüttet oder unbefugt ab­gegraben, Bodenbestandteile/Steine/Mine­ralien/Ähnliches im Ganzen oder teil­weise unbefugt entfernt, auf ausgewiesenem Reit­weg ein Pferd geritten, für das keine Reit­wege-Abgabe entrichtet wurde, auf ausgewiesenem Reit­weg zum Nach­weis für die Ent­richtung der Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und voll­ständig gekenn­zeichnet oder zum Nach­weis für die Entrichtung der vermin­derten Reit­wege-Abgabe das Pferd nicht gültig und voll­ständig, auf ausgewiesenem Reit­weg eine gültige Pferde-Kenn­zeichnung einem Dritten überlassen, Wald ohne Geneh­migung der Forst­behörde umge­wandelt in eine andere Nutzungs­art/vorrangig mit­benutzt für einen nicht­forstlichen Zweck, - außerhalb von Schutz­wald nach § 29 SächsWaldG, je angefangener ar 100 bis zum Höchst­satz von 25.000, je angefangener ar 200 bis zum Höchst­satz von 25.000, im Wald ohne Geneh­migung der Forst­behörde einen Baum­bestand beseitigt - zur Anlage einer forst­betrieb­lichen Einrichtung außer eines Wald­weges, auf über 1 ha Fläche oder zur Anlage einer Leitungs­schneise, unabhängig der betroffenen Flächen­größe, 100 - 2.500 (in besonders schweren Fällen bis 10.000 €), - ohne unverzüg­liche Anzeige an die Forst­behörde bis zu zwei Monaten gesperrt, - ohne Geneh­migung der Forst­behörde länger als zwei Monate gesperrt, eine Maßnahme zur pfleg­lichen Bewirt­schaftung des Waldes nach § 18 Abs.
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