Eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes aufgrund der nach Satz 1 fortgeltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erworbene Befähigung für eine am 31. 673 0 obj<>stream (7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass sie, im zweiten Einstiegsamt oder in einem höheren Amt der Laufbahngruppe 2 eingestellt worden sind oder, die Voraussetzungen für eine Beförderung nach Absatz 4 oder 4a in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen. (5) Ein Wechsel aus einem Laufbahnzweig in einen anderen Laufbahnzweig derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe ist grundsätzlich ohne Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 und 3 zulässig. Hinweis zum Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.6.2012 in Kraft. § 11 LfbG, Probezeit § 12 LfbG, Laufbahnrechtliche Dienstzeit § 13 LfbG, Beförderung § 14 LfbG, Aufstieg § 15 LfbG, Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 § 16 LfbG, Laufbahnwechsel § 17 LfbG, Personalentwicklung § 18 LfbG, Qualifizierung § 19 LfbG, Führungskräftequalifizierung § 20 LfbG, Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung (1) Der Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn eröffnet der Beamtin oder dem Beamten den Zugang zu allen Ämtern der Laufbahn. Dabei entspricht, § 37 Übergangsregelung für das Beamtenverhältnis auf Probe. Der nach Satz 1 geforderte Mastergrad muss in einem akkreditierten Studiengang erworben worden sein, soweit er nicht an einer Universität erworben wurde. Einer Ernennung bedarf es - neben den in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes geregelten Fällen - zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikeln 21 ff. (4) Über die nach § 30 zulässigen Ausnahmen und über die Feststellung der Befähigung entscheidet der Senat. 0000009748 00000 n § 39 Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen 13. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Sofern ein Laufbahnzweig eingerichtet ist, ist die fachlich zuständige Senatsverwaltung zu beteiligen. (2) Bewerberinnen und Bewerber für die in Absatz 1 genannten Laufbahnen, die nicht die deutsche oder eine andere Staatsangehörigkeit nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes besitzen, können anstelle des Vorbereitungsdienstes oder des Ausbildungsdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis beschäftigt werden. (1) Laufbahnordnungsbehörden sind für die Laufbahnfachrichtungen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann von einer Erprobungszeit nach Satz 1 abgesehen werden. 0000002301 00000 n Bundesbeamtengesetz und Bundeslaufbahnverordnung § 28 Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen 13. § 23 LfbG, Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union... § 23a LfbG, Anwendung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin, § 24 LfbG, Freie Bewerberinnen und freie Bewerber, § 28 LfbG, Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, § 30 LfbG, Ausnahmegenehmigungen des Landespersonalausschusses, § 34 LfbG, Polizei, Feuerwehr und Justizvollzug, § 35 LfbG, Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes, § 36 LfbG, Überleitungsregelung für bestehende Beamtenverhältnisse, § 37 LfbG, Übergangsregelung für das Beamtenverhältnis auf Probe, § 38 LfbG, Übergangsbestimmungen für den Aufstieg und den Laufbahnwechsel, § 39 LfbG, Bestehende Ausbildungs- und Prüfungsordnungen. Februar 2003 (GVBl. (2) § 6 Absatz 3 Satz 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 19 Absatz 2 und 3 gelten nicht unmittelbar für das Abgeordnetenhaus Berlin, den Rechnungshof von Berlin sowie den Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. bei der Besetzung bestimmter Ämter regelmäßig die gleiche Qualifikation gefordert wird. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren für den Einsatz in einem besonders festgelegten Aufgabenbereich (Verwendungsbereich) auf einem Dienstposten, der mindestens den Anforderungen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 entspricht, erfolgreich war, die Beamtin oder der Beamte sich in einer Erprobungszeit von zwölf Monaten in den Aufgaben der späteren Verwendung bewährt hat und während dieser Zeit an einer theoretischen Qualiizierung erfolgreich teilgenommen hat (Verwendungsqualiizierung) und. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die tatsächliche Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigen. (1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen: (2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Vorschriften über Mindestbewährungszeiten für Beförderungen und für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 enthalten sind, kann der Landespersonalausschuss für einzelne Fälle oder Gruppen von Fällen ebenfalls Ausnahmen zulassen. (8) Nicht anzurechnen sind hauptberufliche Tätigkeiten, die. Insbesondere ist die gleichberechtigte Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zu ermöglichen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen. x��UmPTe~�=��X��r�.��|ԢˊKVWZtQA�0 �A��`���ʗ��"�� �4�cc���!�_�35�3��OӬ�G�{w�&g�ߝ�>�ȿ��ٖ�3�` ����^(���'��N�[���*�we>df>ے�?=��Sۃ��]!Ac��_k� �$�0m�S�uwdg�{ꀭ`�sѷ���﹔:�̗���|wҽꎧ��j��=��?��-�a!鏯�r��}YJ_���WH������ך�w��,�a��}�yܪ�W��9s��c��q��ժf��Jm�V���֪�U5�? Jahrgang Nr. Wird der Beamtin oder dem Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, so sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden. (6) Auf die Probezeit ist die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung oder nach § 54c Absatz 1 und 2 sowie § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes anzurechnen. (1) Die Ämter nach § 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes gehören keiner Laufbahn an. 2Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2. in einem Auswahlverfahren gemäß Satz 1 Nummer 1 erfolgreich waren. 0000009001 00000 n durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes (§§, Feststellung, dass der Vorbereitungsdienst erfolgreich abgeleistet worden ist oder, einer abgeschlossenen Berufsausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit (§, eines abgeschlossenen Hochschulstudiums und gegebenenfalls einer hauptberuflichen Tätigkeit (§, nach den Vorschriften über den Wechsel in die, einer bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung (§, von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. : 2030-2. Die Laufbahnordnungsbehörde kann der für den Laufbahnzweig fachlich zuständigen Senatsverwaltung Aufgaben mit deren Zustimmung übertragen. 3 = befriedigend (eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen voll entspricht). den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen. Juni 2011 (GVBl. Dies gilt nicht, wenn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift außerhalb des Beamtenrechts vorgeschrieben oder eine besondere Vorbildung oder Fachausbildung nach der Eigenart der Laufbahnaufgaben zwingend erforderlich ist. Die Erprobungszeit nach Satz 1 dauert in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 drei Monate und der Laufbahngruppe 2 sechs Monate. . (1) Bei der Einstellung oder Beförderung von schwerbehinderten Menschen ist nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung zu verlangen. Auflage 2010, Rn. S. 266). (3) Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluss eines Studienganges an einer Hochschule nachgewiesen worden ist. Sender. Sofern die Erprobungszeit auf Grund einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung nicht vollständig abgeleistet werden kann, hindert dies bei Vorliegen ausreichend aussagekräftiger Arbeitsergebnisse aus tatsächlicher Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeit die Feststellung der Bewährung nicht. Daneben werden der Familienzuschlag, die jährliche Sonderzahlung und die vermögenswirksamen Leistungen in entsprechender Anwendung der für das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt. Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2, die. Anträge auf Entscheidung nach Satz 2 sind von der Dienstbehörde über die oberste Dienstbehörde vorzulegen. Abschnitt 2 - Beamtenverhältnis Titel: Landesbeamtengesetz (LBG) Normgeber: Berlin Amtliche Abkürzung: LBG Gliederungs-Nr.   Februar 2009 (BGBl. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1. Normtyp: Gesetz . Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen. wenn während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen deutlich übertreffen (§ 27 Absatz 2). Hinweis zum Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1.6.2012 in Kraft. (1) Für die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sowie der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes kann die zuständige Laufbahnordnungsbehörde abweichende Regelungen von den Vorschriften des § 2 Absatz 4, § 5, § 7, § 8 und der §§ 13 bis 16 durch Rechtsverordnung treffen. Neben den dienstlichen Beurteilungen ist das Ergebnis des Verfahrens nach Satz 2 bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen. (2) Für die Bewertung in dienstlichen Beurteilungen sind folgende Leistungsstufen vorzusehen: 2 = gut (eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft). Die Laufbahnordnungsbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung selbst regeln und durchführen. (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 2 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu sechs Monate gekürzt werden. Ob ein Amt regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1. )h����t�b�ʫ!p�͘��Wq-x��L�ofe3T���o��9L��� vV,?7��C.�1�c�Fp�M[pc��PH�h�q;�). 0000000016 00000 n (7) Die Laufbahnordnungsbehörde kann im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung Ausnahmen von der Dauer der Probezeit (Absatz 1 Satz 2) und Mindestprobezeit (Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2) zulassen. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert. (7) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2 in ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 setzt voraus, dass sie. Die Laufbahnordnungsbehörde kann bei Bedarf eine fachbezogene Einführungsfortbildung vorsehen. Einer Beförderung steht es gleich, wenn ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe verliehen wird, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert. (1) Die Verwaltungsakademie Berlin hat insbesondere die Aufgabe, die Beamtinnen und Beamten dienstlich und fachwissenschaftlich zu qualifizieren und erworbene Kompetenzen anzuerkennen. $�~(���f%����h�(�B�1�k�3%�)4-�1� (2) Auf die Probezeit werden die Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung oder Verwaltung, die nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben, angerechnet. (3) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des Bezirksamtes, fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamtinnen und Beamten erbringen den Nachweis der erfolgreichen Einführung in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. (1) Für Einstellungen sind die Bewerberinnen und Bewerber durch Stellenausschreibungen zu ermitteln, soweit nicht auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes Ausnahmen zugelassen sind. Ein Personalentwicklungskonzept ist die Basis für alle Personalentwicklungsmaßnahmen und daher von jeder Dienstbehörde zu erstellen. Mehr aus rbb24 Liste mit 24 Einträgen . Aufstieg ohne Prüfung (Praxisaufstieg und Bewährungsaufstieg). (4) Die Prüfung der Rechnung (§ 109 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung) ist vom Rechnungshof vorzunehmen. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die. (1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter, die derselben Laufbahnfachrichtung und derselben Laufbahngruppe angehören. Die abweichend von Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn erworbene Befähigung kann von der Laufbahnordnungsbehörde als Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Dienst des Landes Berlin anerkannt werden. (3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1, insbesondere zu Art und Umfang der dienstlichen Qualifizierung nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2. I S. 1942) geändert worden ist, auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet. zu beurteilen. § 11 LfbG, Probezeit § 12 LfbG, Laufbahnrechtliche Dienstzeit § 13 LfbG, Beförderung § 14 LfbG, Aufstieg § 15 LfbG, Sonderregelungen für den Wechsel in die Laufbahngruppe 2 § 16 LfbG, Laufbahnwechsel § 17 LfbG, Personalentwicklung § 18 LfbG, Qualifizierung § 19 LfbG, Führungskräftequalifizierung § 20 LfbG, Ausbildungseinrichtungen, Ausbildung Nr. Laufbahngesetz Laufbahnen, Laufbahngruppen Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16. 3Die nach Satz 1 Nummer 1 geforderte Voraussetzung der Hochschulqualiikation entfällt, wenn von der Beamtin oder dem Beamten während der Erprobungszeit eine dienstliche Qualiikation erworben worden ist, die mit der in Nummer 1 geforderten Hochschulqualiikation gleichwertig ist. (9) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29. das zweite Einstiegsamt in der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. (7) Die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Mutterschutzverordnung gilt als Dienstzeit und führt, unabhängig von Absatz 4 Satz 2 und sofern sich die Beamtin nach Absatz 2 bewährt hat, nicht zu einer Verlängerung der Probezeit oder Mindestprobezeit. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Ausbildung und Prüfung im Amtsanwaltsdienst. /Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/ den) Müttern im Land Berlin sollen die diesbezüglichen Regelungen zur Probe- und Erprobungszeit im Laufbahngesetz angepasst werden. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) keine Anwendung. 1101 Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin Herausgeber: Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung 77. (2) Die Laufbahnordnungsbehörde ordnet die Laufbahn im Einvernehmen mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. § 23 Bewerberinnen und Bewerber aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (6) Die Beförderung von Beamtinnen und Beamten, die im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 eingestellt worden sind, in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 setzt voraus, dass sie eine von der Laufbahnordnungsbehörde durch Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 2 vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich absolviert haben. (2) Befördert werden darf nur, wer neben der Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflichten nach den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten sowie nach der Persönlichkeit den Anforderungen des höheren Amtes entspricht und die Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit nachgewiesen hat. (3) Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Die Verwaltungsakademie ist eine rechtsfähige Anstalt des . (4) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftiger Angehörigen oder pflegebedürftigem Angehörigen im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu Grunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden. (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamtinnen und Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in das nächst niedrigere Einstiegsamt derselben Laufbahnfachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind. September 2021 03227 2Die Erprobungszeit nach Satz 1 Nummer 3 kann für besondere Ausnahmefälle auf bis zu zwölf Monate gekürzt werden. Anlage 1 LfbG, Zuordnung der bisherigen Laufbahnen zu den Laufbahnfachrichtungen... Gesamte Vorschrift zur Druckliste hinzufügen, /Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LfbG,BE - Laufbahngesetz/§§ 1 - 16, Abschnitt I - Laufbahnrechtliche Grundlagen/, http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=4425237,12. (5) Inwieweit auf die Probezeit eine andere innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Es enthält Rechte und Pflichten und regelt den Ablauf von der Ernennung bis zur Entlassung. wissenschaftliche Dienste: die für die Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung. Haufe Personal Office, Haufe Finance Office, Haufe Steuer Office, etc.) Sie beschreiben insbesondere, welche Qualifikationen und Kompetenzen für einen erfolgreichen Einsatz in einem Aufgabengebiet bei den Beamtinnen und Beamten vorhanden sein müssen. in den letzten fünf Jahren vor der Zulassung zur Teilnahme an der Verwendungsqualifizierung sowie mindestens einmal im Verwendungsbereich mit Leistungsstufe 2 ("gut") oder Leistungsstufe B oder besser beurteilt worden sind. (2) Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 1 kann das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 verliehen werden, wenn sie die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 erfüllen. bei Zulassung einer Ausnahme durch den Landespersonalausschuss oder, von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleitern im Geschäftsbereich der für Bildung zuständigen Senatsverwaltung in der, die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder, ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder, ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten oder, der mittlere Schulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes oder, die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder, die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder, eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder, Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und, ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium in einer für die. Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig. Zeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. (Laufbahngesetz - LfbG) Normgeber: Berlin. S. 450) Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Laufbahngesetz - LfbG) in der Fassung vom 16.
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